LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2018
15 BVL 5011/16
Normen:
Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.06.2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk; SokaSiG2 § 3 Abs. 1; SokaSiG2 § 3 Abs. 2; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 98 Abs. 1;

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 15 BVL 5011/16

DRsp Nr. 2018/10753

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk unwirksam ist, ist als unzulässig zurückzuweisen. Er ist deswegen unzulässig, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehlt. 2. Mit Inkrafttreten des SokaSiG2 am 8.9.2017 ist die Antragsbefugnis gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG für Arbeitgeber und konkurrierende Koalitionen entfallen, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, da selbst bei Nichtigerklärung der Allgemeinverbindlicherklärung die gleichen Wirkungen durch die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 SokaSiG2 erzeugt werden.