LSG Hamburg - Urteil vom 11.12.2013
L 4 AS 94/10
Normen:
SGG § 8; SGG § 51; SGG § 202; GG Art. 34 S. 3; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 178/09

Unzulässiger Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei AmtshaftungsansprüchenKeine Verweisung bei Widerspruch des Klägers

LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 94/10

DRsp Nr. 2014/1778

Unzulässiger Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Amtshaftungsansprüchen Keine Verweisung bei Widerspruch des Klägers

1. Für eine Amtshaftungsklage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig sind gem. Art. 34 S. 3 GG die ordentlichen Gerichte in Gestalt der Landgerichte. 2. Die Verweisung an das Landgericht scheidet aus, wenn der Kläger dem widerspricht.

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 8; SGG § 51; SGG § 202; GG Art. 34 S. 3; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger macht noch Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüche gegen den Beklagten geltend.