LAG Bremen - Beschluss vom 12.09.2006
3 Ta 85/06
Normen:
ZPO § 91a § 793 § 887 § 888 ; KSchG § 11 ; BGB § 615 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 654
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7273/05

Unzulässiger Zwangsgeldantrag bei nur teilweise vollstreckbarem Vergleich - kein Rechtsschutzbedürfnis für Zwangsgeldantrag zur Abrechnung eines bestimmten Monats bei Wegfall des Anspruchs aufgrund anderweitigen Einkommens - Kostenverteilung bei Erledigung

LAG Bremen, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 85/06

DRsp Nr. 2006/27775

Unzulässiger Zwangsgeldantrag bei nur teilweise vollstreckbarem Vergleich - kein Rechtsschutzbedürfnis für Zwangsgeldantrag zur Abrechnung eines bestimmten Monats bei Wegfall des Anspruchs aufgrund anderweitigen Einkommens - Kostenverteilung bei Erledigung

»1. Enthält eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich einen vollstreckbaren Teil - hier: Abrechnung für den Monat August 2005 - und einen nicht vollstreckbaren Teil - hier: Auszahlung des sich daraus ergebenden Entgelts, soweit noch nicht geschehen - ist der einheitliche Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für beide Teile, den zulässigen und den unzulässigen Teil der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung unzulässig.2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Monat besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer (Gläubiger) für den abzurechnenden Monat keinen Anspruch gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber (Schuldner) auf Zahlung von Arbeitsentgelt mehr hat, weil der nach rechtskräftig feststehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diesen Monat erzielte Verdienst bei einem anderen Arbeitgeber, das mögliche Einkommen, das bei dem Schuldner hätte erzielt werden können, erheblich übersteigt.