LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2016
7 TaBV 1981/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 80 Abs. 1; ArbGG § 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 9122/15

Unzulässiges Beschlussverfahren des Betriebsrats zur Durchsetzung individualrechtlicher Ansprüche zur Einzahlung eines tarifvertraglich geregelten Demografiebetrages auf durch Betriebsvereinbarung eingerichtete Langzeitkonten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 1981/15

DRsp Nr. 2018/11223

Unzulässiges Beschlussverfahren des Betriebsrats zur Durchsetzung individualrechtlicher Ansprüche zur Einzahlung eines tarifvertraglich geregelten Demografiebetrages auf durch Betriebsvereinbarung eingerichtete Langzeitkonten

1. Der Anspruch des Betriebsrats, von der Arbeitgeberin gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Durchführung von Regelungen einer Betriebsvereinbarung zu verlangen, berechtigt den Betriebsrat nicht dazu, die durch eine Betriebsvereinbarung begründeten individualrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin in einem Beschlussverfahren durchzusetzen. In Bezug auf solche Angelegenheiten geht es nicht um "Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz " im Sinne des § 80 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 2a ArbGG. 2. Ob einzelne Beschäftigte einen Anspruch auf tarifvertraglich geregelte Zahlungen ("Demografiebetrag") haben, ergibt sich nicht aus der Durchführung einer Betriebsvereinbarung ("Verwendung des Demografiefonds") sondern aus dem durch den Tarifvertrag bestimmten Rechtsverhältnis zwischen Beschäftigten und Arbeitgeberin.

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. August 2015 - 29 BV 9122/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 80 Abs. 1; ArbGG § 2a;

Gründe: