LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.04.2021
3 TaBV 7/20
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/20

Unzulässiges Eingruppierungsverfahren bei abschließender tariflicher Zuordnung der Arbeitnehmer/innen zu den EntgeltgruppenBetriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht bei abgeschlossener tariflicher Entgeltzuordnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/20

DRsp Nr. 2021/10158

Unzulässiges Eingruppierungsverfahren bei abschließender tariflicher Zuordnung der Arbeitnehmer/innen zu den Entgeltgruppen Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht bei abgeschlossener tariflicher Entgeltzuordnung

Regeln die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Einführung einer tariflichen Entgeltordnung die Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes zu den tariflichen Entgeltgruppen abschließend, so besteht für die Betriebsparteien kein Regelungsbedürfnis zur Durchführung eines mitbestimmungspflichtigen Ersteingruppierungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2020 - 1 BV 13/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2., die verweigerte Zustimmung durch den Beteiligten zu 1. zur beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmer H., M. und T. als AT-Mitarbeiter arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen.