LAG Köln - Urteil vom 09.09.2005
4 Sa 325/05
Normen:
ZPO § 301 § 538 ; ArbGG § 64 § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2530/04

Unzulässiges Teilurteil bei Entscheidung über weiterhin erhebliche Fragestellung - Aufhebung und Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

LAG Köln, Urteil vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 325/05

DRsp Nr. 2006/19907

Unzulässiges Teilurteil bei Entscheidung über weiterhin erhebliche Fragestellung - Aufhebung und Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

»1. Entscheidet das Arbeitsgericht in einem Teilurteil über eine Frage oder Vorfrage, die sich vor der Entscheidung über den nicht entschiedenen Teil erneut stellt, so ist - soweit es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt - das Teilurteil unzulässig (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und des BAG).2. Wird gegen ein solches Teilurteil Berufung eingelegt, so ist auch ohne Antrag einer Partei das Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Es darf keine Sachentscheidung des Berufungsgerichts ergehen.«

Normenkette:

ZPO § 301 § 538 ; ArbGG § 64 § 68 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Prämienanspruch des Klägers für drei Verbesserungsvorschläge. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil über den ersten Verbesserungsvorschlag entschieden und dem Kläger die Prämie zugesprochen. Im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Beschluss der Bewertungskommission vom 21.11.2002 dem Kläger von dem Personalleiter, Herrn Stormanns, am 22.11.2002 mündlich mitgeteilt wurde.