Die Parteien streiten um einen Prämienanspruch des Klägers für drei Verbesserungsvorschläge. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil über den ersten Verbesserungsvorschlag entschieden und dem Kläger die Prämie zugesprochen. Im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Beschluss der Bewertungskommission vom 21.11.2002 dem Kläger von dem Personalleiter, Herrn Stormanns, am 22.11.2002 mündlich mitgeteilt wurde.
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