LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.08.2021
17 Sa 66/20
Normen:
ZPO § 137 Abs. 1; ZPO § 297; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4304/20

Unzulässiges Urteil durch Entscheidung nach Lage der Akten bei fehlendem KlageantragKeine Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen Verfahrensmängeln

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 66/20

DRsp Nr. 2022/6280

Unzulässiges Urteil durch Entscheidung nach Lage der Akten bei fehlendem Klageantrag Keine Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen Verfahrensmängeln

Der Erlass eines Urteils nach Aktenlage ist unzulässig, wenn der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorausgegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden. In einer unzulässigen Entscheidung nach Lage der Akten liegt kein Verfahrensmangel, der nicht in zweiter Instanz behebbar wäre, so dass eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht regelmäßig nicht in Betracht kommt.

1. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur Güteverhandlung ohne Antragstellung ist keine mündliche Verhandlung i.S.d. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Denn nach §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO beginnt die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge. Dies ist erforderlich, damit der Prozessgegenstand durch die konkrete Antragstellung bestimmt wird. 2. Gem. § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels im Arbeitsgerichtsverfahren unzulässig. Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung. Sie gilt auch bei schweren Verfahrensmängeln.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3. November 2020 - Az: 6 Ca 4304/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.