LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2017
L 19 R 607/16
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 873/15

Unzulässigkeit der Ablehnung eines gesamten Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren ohne den Vortrag von Befangenheitsgründen

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 19 R 607/16

DRsp Nr. 2018/5109

Unzulässigkeit der Ablehnung eines gesamten Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren ohne den Vortrag von Befangenheitsgründen

Die Ablehnung eines gesamten Gerichts ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist missbräuchlich und damit unzulässig.

1. Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2. Allerdings ist die beantragte Ablehnung eines gesamten Gerichts ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 hat.