LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.03.2022
L 4 KA 18/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 92 Abs. 2 S. 2; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 155 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 147/18

Unzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtsmissbräuchlichkeit eines BefangenheitsgesuchsBezeichnung eines überprüfbaren Streitgegenstandes

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen L 4 KA 18/20

DRsp Nr. 2023/3488

Unzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsgesuchs Bezeichnung eines überprüfbaren Streitgegenstandes

1. Der Versuch eines Klägers, eine Abweichung von einer gesetzeskonformen Verfahrensführung durch die wiederholte Einreichung von mit einer Falschbehauptung begründeten Befangenheitsgesuchen zu erzwingen, stellt einen Missbrauch seiner prozessualen Rechte dar. 2. Nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss in einer sozialgerichtlichen Klage u. a. der "Gegenstand des Klagebegehrens" bezeichnet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 92 Abs. 2 S. 2; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 155 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses.