LAG Hamburg - Beschluss vom 29.01.2018
2 Ta 1/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 6/17

Unzulässigkeit der antragslosen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

LAG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 1/18

DRsp Nr. 2018/3373

Unzulässigkeit der antragslosen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

1. Eine Gegenstandswertbeschwerde ohne Antrag ist unzulässig. 2. Fehlt ein ausdrücklicher Antrag, den Gegenstandswert auf eine bestimmte Summe festzusetzen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob aus dem Beschwerdevorbringen mit hinreichender Bestimmtheit ermittelbar ist, welcher Gegenstandswert festgesetzt werden möge. 3. An der hinreichenden Bestimmtheit fehlt es, wenn die Beschwerde zwar eine bestimmbare Berechnungsgrundlage benennt, davon aber Abschläge einräumt, ohne diese ihrerseits zu beziffern oder berechenbar zu bezeichnen.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2017 - 15 BV 6/17 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.