LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2022
L 3 VE 7/20
Normen:
SGG § 113 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 31; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; OEG;

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Zulassung durch das SozialgerichtKeine Umdeutung in eine NichtzulassungsbeschwerdeUnzulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Antragsweiterleitung nach dem OEGKeine Verfahrensverbindung mehrerer anhängiger Rechtsstreitigkeiten

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 3 VE 7/20

DRsp Nr. 2023/3663

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Zulassung durch das Sozialgericht Keine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Antragsweiterleitung nach dem OEG Keine Verfahrensverbindung mehrerer anhängiger Rechtsstreitigkeiten

1. Der Widerspruch gegen die Mitteilung der Weiterleitung eines Antrages nach dem OEG an die Versorgungsverwaltung anderer Bundesländer ist mangels Regelungswirkung als Verwaltungsakt unzulässig. 2. Die Verbindung von Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Gerichts – hier verneint für verschiedene geltend gemachte Gewalttaten nach dem OEG zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Täter.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 113 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 31; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; OEG;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.