LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2018
L 11 KR 1212/18
Normen:
SGG § 67; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2694/16

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter ErhebungAnforderungen an die Begründung eines Verlegungsantrags aus gesundheitlichen GründenKeine Bestellung eines besonderen Vertreters beim Vorliegen von ProzessfähigkeitKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 1212/18

DRsp Nr. 2019/17336

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter Erhebung Anforderungen an die Begründung eines Verlegungsantrags aus gesundheitlichen Gründen Keine Bestellung eines besonderen Vertreters beim Vorliegen von Prozessfähigkeit Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.02.2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Löschung medizinischer Befundunterlagen.