1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Arbeitslosengeld (Alg) wegen einer Urlaubsabfindung und um die Erstattung von Leistungen.
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