LSG Hamburg - Urteil vom 24.11.2021
L 2 AL 25/21
Normen:
SGG § 67; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1;

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichteinhaltung der BerufungsfristAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einlegung bei einem unzuständigen LSG

LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 2 AL 25/21

DRsp Nr. 2021/18738

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichteinhaltung der Berufungsfrist Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einlegung bei einem unzuständigen LSG

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei einem vor dem unzuständigen LSG eingegangenen Berufungsschriftsatz nur dann in Betracht, wenn er so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte.

Tenor

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Arbeitslosengeld (Alg) wegen einer Urlaubsabfindung und um die Erstattung von Leistungen.