LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2022
L 3 AS 69/22
Normen:
SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 104/20

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlende Beschwer des Klägers

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 69/22

DRsp Nr. 2023/5046

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlende Beschwer des Klägers

Die Berufung ist mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen, wenn das Sozialgericht dem Kläger alle von ihm beantragten Leistungen zugesprochen hat und er mit der Berufung lediglich weitere Leistungen geltend macht, die erstinstanzlich nicht beantragt waren.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und führen in diesem Zusammenhang zahlreiche Rechtsstreitigkeiten.