1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Rechtsanwaltskosten, die ihr Vermieter ihr gegenüber geltend gemacht hat.
Die Klägerin steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der neben einer Altersrente ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält, eine Wohnung in der … in H..
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