LSG Hamburg - Urteil vom 07.08.2023
L 4 AS 271/22 D
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenNichterreichen des BeschwerdewertsUnerheblichkeit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.08.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 271/22 D

DRsp Nr. 2023/13266

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Nichterreichen des Beschwerdewerts Unerheblichkeit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung

Die Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts ist auch dann unzulässig, wenn das Sozialgericht dem Urteil eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit der Berufung beigefügt hat.

Tenor

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Rechtsanwaltskosten, die ihr Vermieter ihr gegenüber geltend gemacht hat.

Die Klägerin steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der neben einer Altersrente ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält, eine Wohnung in der … in H..