1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2018 vom Beklagten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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