LSG Hamburg - Urteil vom 20.07.2023
L 4 AS 121/22 D
Normen:
SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 3087/16

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenNichtüberschreiten des Mindestwerts des BeschwerdegegenstandsKeine Zulassungsentscheidung durch die Rechtsmittelbelehrung

LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 121/22 D

DRsp Nr. 2023/11908

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Nichtüberschreiten des Mindestwerts des Beschwerdegegenstands Keine Zulassungsentscheidung durch die Rechtsmittelbelehrung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in der Rechtsmittelbelehrung, die auf Berufung lautet, keine Zulassungsentscheidung gesehen werden.

Tenor

Die Berufung wird als unstatthaft verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012.

Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen. Am 13. August 2013 legten die Kläger die abschließenden Unterlagen zum Einkommen aus selbständiger Arbeit vor. Daraus ergab sich:

2012 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe
Betriebseinnahmen 3.100,00 3.570,00 2.375,00 562,50 0,00 962,50 10.570,00
Vereinn. USt 589,01 678,30 451,25 106,88 0,00 182,88 2.008,32
Erstattete USt
Summe Einnahmen 3.689,01 4.248,30 2.826,25 669,38 0,00 1.145,38 12.578,32
Personalkosten 0,00 315,00 1.935,00 540,00 270,00 630,00 3.690,00
Energiekosten
Betr. Versicherungen 11,66 11,66 11,66