1. Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeiträume vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2020 sowie vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2021 in Höhe von insgesamt 1938,75 Euro nebst Zinsen.
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