LSG Hamburg - Urteil vom 06.06.2023
L 1 P 2/23 D
Normen:
SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 P 6/22

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenVersäumung der BerufungsfristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Hamburg, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 1 P 2/23 D

DRsp Nr. 2023/13260

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Versäumung der Berufungsfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Berufung ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bereits verstrichen gewesen ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeiträume vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2020 sowie vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2021 in Höhe von insgesamt 1938,75 Euro nebst Zinsen.