LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.08.2022
L 3 AS 10046/21
Normen:
SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 594/18

Unzulässigkeit der Berufung nach einer Einlegung außerhalb der gesetzlichen FristAnforderungen an eine - hier verneinte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 10046/21

DRsp Nr. 2023/4638

Unzulässigkeit der Berufung nach einer Einlegung außerhalb der gesetzlichen Frist Anforderungen an eine – hier verneinte – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine unverschuldete Fristversäumnis voraus – hier verneint für den Fall der Krankheit nach einem Unfall und für ein geltend gemachtes hohes Postaufkommen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger haben sich mit der am 28. November 2018 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen und dort unter dem Aktenzeichen S 4 AS 594/18 geführten Klage gegen einen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt des Beklagten vom 12. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018, abgesandt am 12. Oktober 2018, gewandt.