Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger haben sich mit der am 28. November 2018 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen und dort unter dem Aktenzeichen S
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