LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.08.2022
L 3 AS 10012/21
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 10084/21

Unzulässigkeit der Berufung nach einer Einlegung außerhalb der gesetzlichen FristAnforderungen an eine - hier verneinte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.08.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 10012/21

DRsp Nr. 2023/4820

Unzulässigkeit der Berufung nach einer Einlegung außerhalb der gesetzlichen Frist Anforderungen an eine – hier verneinte – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine unverschuldete Fristversäumnis voraus – hier verneint für ein geltend gemachtes hohes Postaufkommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2021 hat das Sozialgericht Schleswig im Verfahren S 4 AS 10084/21 eine Klage, die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines neuen Geschirrspülers im Rahmen der von den Klägern bezogenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) gerichtet war, abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig sei, weil der Beschwerdewert von 750,- € nicht überschritten werde, da die große Mehrzahl von neuen Geschirrspülmaschinen günstiger zu erhalten sei.

Dieser Gerichtsbescheid ist den Klägern am 27. Juli 2021 zugestellt worden.