LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.01.2018
5 Sa 315/17
Normen:
ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und S. 5; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
LAGE ZPO 2002 § 418 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 77 e/17

Unzulässigkeit der Berufung wegen FristversäumnisEingangsstempel des gerichtlichen Nachtbriefkastens als öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 315/17

DRsp Nr. 2019/11877

Unzulässigkeit der Berufung wegen Fristversäumnis Eingangsstempel des gerichtlichen Nachtbriefkastens als öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft

1. Die Versäumung der Berufungsfrist oder der Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung; sie ist als unzulässig zu verwerfen. 2. Der Eingangsstempel des gerichtlichen Nachtbriefkastens gilt als öffentliche Urkunde i.S.d § 418 Abs. 1 ZPO und erbringt den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Es muss in der Regel als bewiesen angesehen werden, dass ein fristgebundener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag bei Gericht eingegangen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.06.2017, Az. 2 Ca 77 e/17, wird verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und S. 5; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis.