LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.06.2021
L 5 KR 230/20
Normen:
SGG § 65a Abs. 2; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1; De-Mail-G § 4 Abs. 1 S. 1-3; De-Mail-G § 5 Abs. 5 S. 2-5;
Fundstellen:
NZS 2021, 863
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 721/16

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Wahrung der elektronischen Form bei der Einlegung per DE-Mail an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP - des GerichtsAnforderungen an die Rechtsmittelbelehrung für eine Einreichung in elektronischer Form und an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 230/20

DRsp Nr. 2021/11061

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Wahrung der elektronischen Form bei der Einlegung per DE-Mail an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP - des Gerichts Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung für eine Einreichung in elektronischer Form und an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine per De-Mail an das EGVP des Gerichts versandte Berufungsschrift genügt nur dann der elektronischen Form, wenn sich der Absender die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-G bestätigen lässt. Die Absenderauthentifizierung muss sich grundsätzlich aus dem Prüf- oder Transfervermerk des Gerichts ergeben (§ 5 Abs. 5 Satz 5 De-Mail-G).2. Die wirksame Einreichung per De-Mail setzt voraus, dass die Person, deren (einfache) Signatur auf dem Dokument aufgebracht ist, mit der verantwortenden Person identisch ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Vollmacht der verantwortenden Person für die Person, deren Signatur auf dem Dokument aufgebracht ist, nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG unterstellt werden könnte.3. Bei einer auf dem Postweg übersandten Berufungsschrift ist die Schriftform grundsätzlich nicht gewahrt, wenn das Dokument mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist.