LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2022
L 8 AR 15/22
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 R 110/22

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren durch eine prozessleitende Verfügung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen L 8 AR 15/22

DRsp Nr. 2022/11003

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren durch eine prozessleitende Verfügung

Tenor

Die "Berufung/Revision" der Klägerin "gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe" wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

Das Schreiben der Klägerin vom 14.4.2022, eingegangen beim Sozialgericht Dortmund am 20.04.2022, mit dem diese "gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe" "Berufung/Revision" eingelegt hat, ist zu ihren Gunsten als Beschwerde auszulegen, da eine vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache, die mit der Berufung/Revision angefochten werden könnte, nicht vorliegt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§ 172 Abs. 2 SGG). Ein Beschluss des SG zur Prozesskostenhilfe (PKH) liegt bisher nicht vor. Vielmehr ist die Klägerin lediglich mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 4.4.2022 darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung von PKH nicht in Betracht komme.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Dortmund, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 R 110/22