LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2015
L 14 R 775/15 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3; SGG § 98 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 394/14

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen L 14 R 775/15 B

DRsp Nr. 2017/8573

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG (hier: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit).

Eine Beschwerdemöglichkeit ist entgegen § 98 S. 2 SGG angenommen worden, wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich, d.h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist oder wenn elementare Verfahrensgrundsätze missachtet worden sind, insbesondere wenn der Verweisungsbeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.09.2015 wird verworfen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3; SGG § 98 S. 2;

Gründe

I.