Die Beschwerde wird verworfen.
I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten des Antragstellers (ASt) gemäß § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verweigert. Allein gegen den ablehnenden Bescheid vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
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