LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2015
L 11 AS 781/15 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 781/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/205

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts

Keine Beschwerde, wenn Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts fehlt.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten des Antragstellers (ASt) gemäß § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verweigert. Allein gegen den ablehnenden Bescheid vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das SG hat über die Bewilligung von PKH noch nicht entschieden. Am 06.11.2015 hat der ASt Beschwerde "gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 1. Oktober 2015, Az.: S 14 AS 691/15" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, PKH "für das Klageverfahren 1.-Instanz vor dem Sozialgericht Bayreuth" zu bewilligen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.