LSG Bayern - Beschluss vom 07.09.2018
L 11 AS 265/17 B
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 3; SGG § 179;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 107/17

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Anhörungsrügeverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 265/17 B

DRsp Nr. 2018/13834

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Anhörungsrügeverfahrens

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines durch Beschluss beendeten Verfahrens der Anhörungsrüge ist nicht zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 3; SGG § 179;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme gemäß § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eines Verfahrens der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Anhörungsrügeverfahrens hat es mit Beschluss vom 09.03.2017 verworfen. Ein solcher Antrag sei hinsichtlich eines Verfahrens der Anhörungsrüge nicht statthaft. Dieser Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.