LSG Bayern - Urteil vom 17.10.2017
L 11 AS 719/17 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2b; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 764/17

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeUnstatthaftigkeit des Rechtsmittels auch bei unkorrekter Rechtsmittelbelehrung

LSG Bayern, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 719/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/15489

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels auch bei unkorrekter Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Eine unkorrekte Rechtsmittelbelehrung kann nicht ein unstatthaftes Rechtsmittel zu einem statthaften machen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2017 - S 10 AS 764/17 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2b; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung der persönlichen Aufwendungen des Antragstellers an Zeit und Geld für den Nachweis der fehlenden Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, zu einem Meldetermin zu erscheinen, es sei denn, er lege eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" vor. Dies tat der Antragsteller. Den Eintritt einer Sanktion stellte der Antragsgegner daher nicht fest.

Die vom Antragsteller begehrte Kostenerstattung für die Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Bescheinigung in Höhe von insgesamt 14,00 EUR (Zeitaufwand, Wegekosten, Postauslagen) übernahm der Antragsgegner nicht (Bescheid vom 10.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017).