Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2017 - S
I.
Streitig ist die Erstattung der persönlichen Aufwendungen des Antragstellers an Zeit und Geld für den Nachweis der fehlenden Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, zu einem Meldetermin zu erscheinen, es sei denn, er lege eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" vor. Dies tat der Antragsteller. Den Eintritt einer Sanktion stellte der Antragsgegner daher nicht fest.
Die vom Antragsteller begehrte Kostenerstattung für die Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Bescheinigung in Höhe von insgesamt 14,00 EUR (Zeitaufwand, Wegekosten, Postauslagen) übernahm der Antragsgegner nicht (Bescheid vom 10.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|