LSG Hessen - Urteil vom 18.10.2023
L 4 SO 180/21
Normen:
SGB I § 36a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 9 S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; UN-BRK Art. 13 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 27/21

Unzulässigkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-MailVerfassungsmäßigkeit des Formerfordernisses des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt

LSG Hessen, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 180/21

DRsp Nr. 2023/15627

Unzulässigkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail Verfassungsmäßigkeit des Formerfordernisses des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt

1. Durch einfache E-Mail wird die nach § 84 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I erforderliche Form des Widerspruchs nicht gewahrt. 2. Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I geregelte Formerfordernis verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot noch gegen den Förderauftrag von Art. 3 Abs. 3 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 16. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 36a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 9 S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; UN-BRK Art. 13 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Kommunikation des Klägers mit dem Beklagten per E-Mail im Streit.