LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2017
L 12 KA 186/15
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 5; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7; SGB V § 119;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1140/14

Unzulässigkeit der Einrichtung einer Außenstelle eines ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 186/15

DRsp Nr. 2017/12655

Unzulässigkeit der Einrichtung einer Außenstelle eines ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Die Ermächtigung nach § 119 SGB V gilt entsprechend des Vertragsarztsitzes nur für einen bestimmten Standort. § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV ist unter Heranziehung der in § 24 Ärzte-ZV geregelten vertragsärztlichen Grundsätze auszulegen, wonach Orte der Leistungserbringung in räumlicher Nähe "ausgelagerte Praxisräume" sind und damit nicht vom Standort der Ermächtigung erfasst werden. 2. § 119 SGB V erlaubt weder die Gründung von Außenstellen noch von Zweigpraxen analog § 24 Ärzte-ZV.

1. Eine Ermächtigung nach § 119 SGB V ist durch § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV zu konkretisieren, so dass sie insbesondere für einen bestimmten Sitz - entsprechend des Vertragsarztsitzes - zu erteilen ist, da eine "abstrakte" Bedarfsprüfung nicht möglich ist. 2. Dabei ist § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV anhand der grundlegenden Prinzipien des Vertragsarztrechts auszulegen, die nicht nur für Zulassungen, sondern erst recht auch für die - nachrangigen - Ermächtigungen gelten.