LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.09.2017
L 3 KA 72/15
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 141 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 66 KA 219/14

Unzulässigkeit der Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren bei rechtskräftig abgewiesener Anfechtungsklage

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 3 KA 72/15

DRsp Nr. 2018/9839

Unzulässigkeit der Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren bei rechtskräftig abgewiesener Anfechtungsklage

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist unzulässig, wenn zuvor bereits eine denselben Bescheid betreffende Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Wird in der Sache nur derselbe und durch das Gericht bereits rechtskräftig abgewiesene Anspruch zum wiederholten Mal geltend gemacht, ist eine solche Klage unzulässig.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 43.833 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 141 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtigkeit einer Zulassungsentziehung.