LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.06.2022
L 9 SF 13/22 RG
Normen:
SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1; SGG § 65a Abs. 4;

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in elektronischer Form

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen L 9 SF 13/22 RG

DRsp Nr. 2022/16561

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in elektronischer Form

1. Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. 2. Ein ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungsfach – EGVP – als PDF-Dokument eingegangenes Rechtsmittel erfüllt nicht die Anforderungen an die elektronische Form.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 19. April 2022 (L 9 SF 13/22 RG) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1; SGG § 65a Abs. 4;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2022 (L 9 SF 3/22 RG) die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Januar 2022 (L 9 SO 10025/21 B ER) erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit seiner am 3. Mai 2022 gegen den Beschluss vom 19. April 2022 erhobenen Gegenvorstellung begehrt er die Überprüfung des Beschlusses.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.