1. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrates vom 13. April 2023 gegen die einstweilige Nichtterminierung des am 9. Februar 2023 eingegangenen Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die Revisionsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.
1. Mit einem am 9. Februar 2023 eingegangenem Antrag vom selben Tage hat der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben es zu unterlassen, einem namentlich genannten Betriebsratsmitglied den Zugang zu den technischen Einrichtungen des Betriebes Microsoft 365, Outlook sowie Teams zu verweigern und für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin ein konkret beziffertes Ordnungsgeld anzudrohen.
Das betreffende Betriebsratsmitglied übt aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung vom 31. Mai 2022 mit der Arbeitgeberin ihre Arbeit aus Schweden aus.
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