LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2023
10 Ta 415/23
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 2; BetrVG § 26 Abs. 2; ZPO § 128a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 1470/23

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen fehlende Terminierung durch das GerichtKein Rechtsbehelf gegen Nichtterminierung gerichtlicher Verfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 10 Ta 415/23

DRsp Nr. 2023/7730

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen fehlende Terminierung durch das Gericht Kein Rechtsbehelf gegen Nichtterminierung gerichtlicher Verfahren

Die unterlassene Terminierung durch das Gericht kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.

1. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrates vom 13. April 2023 gegen die einstweilige Nichtterminierung des am 9. Februar 2023 eingegangenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 2; BetrVG § 26 Abs. 2; ZPO § 128a;

1. Mit einem am 9. Februar 2023 eingegangenem Antrag vom selben Tage hat der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben es zu unterlassen, einem namentlich genannten Betriebsratsmitglied den Zugang zu den technischen Einrichtungen des Betriebes Microsoft 365, Outlook sowie Teams zu verweigern und für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin ein konkret beziffertes Ordnungsgeld anzudrohen.

Das betreffende Betriebsratsmitglied übt aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung vom 31. Mai 2022 mit der Arbeitgeberin ihre Arbeit aus Schweden aus.