LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2012
18 Sa 594/12
Normen:
BGB § 142; BGB § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 152/11

Unzulässigkeit der Teilanfechtung eines in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 594/12

DRsp Nr. 2013/4281

Unzulässigkeit der Teilanfechtung eines in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages

Hat der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass der Arbeitsvertrag der Parteien nicht vollständig beseitigt werden, sondern nur eine Anpassung durch die Beseitigung des einzelnen Satzes erfolgen soll, handelt es sich um eine sog. Teilanfechtung, die – wird sie unter der Voraussetzung erklärt, dass der Bestand des Rechtsgeschäfts im Übrigen unberührt bleibt, unzulässig ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. November 2011 - 5 Ca 152/11 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.817,92 EUR (in Worten: Sechstausendachthundertsiebzehn und 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 568,16 EUR (in Worten: Fünfhundertachtundsechzig und 16/100 Euro) brutto seit 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 01.07.2011 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 142; BGB § 139;

Tatbestand: