LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2022
L 4 AS 350/21
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 758/19

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenBescheidung von WidersprüchenErforderlichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 350/21

DRsp Nr. 2023/11108

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Bescheidung von Widersprüchen Erforderlichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs

Zur Zulässigkeit einer nach Ablauf von mehr als 10 Jahren erhobenen Untätigkeitsklage gegen behördliche Aufforderungsschreiben, die nach ihrem Erlass nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen wurden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt die Bescheidung mehrerer „Widersprüche“ mittels Widerspruchsbescheid durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter).

Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezog – gemeinsam mit seiner 1960 geborenen Ehefrau – als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten seit 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beschwerdeführer hatte Einkommen in Form einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.