Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt die Bescheidung mehrerer „Widersprüche“ mittels Widerspruchsbescheid durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter).
Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezog – gemeinsam mit seiner 1960 geborenen Ehefrau – als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten seit 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beschwerdeführer hatte Einkommen in Form einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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