LSG Bayern - Beschluss vom 19.06.2017
L 11 AS 358/17
Normen:
BGB § 123; BGB § 779; SGG § 179; ZPO § 579;

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines durch Vergleich beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 358/17

DRsp Nr. 2017/9181

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines durch Vergleich beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens

Die Wiederaufnahme eines durch Vergleich beendeten Verfahrens ist unzulässig.

Die Möglichkeit einer Wiederaufnahmeklage gibt es nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen, nicht aber für den Falle eines Vergleiches.

Tenor

I.

Die Wiederaufnahmeklage vom 25.04.2017 bezüglich des Rechtsstreits L 11 AS 79/16 wird verworfen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 AS 79/16 durch gerichtlichen Vergleich am 04.04.2016 beendet worden ist.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 779; SGG § 179; ZPO § 579;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 11 AS 79/16 durch Vergleich beendet worden ist.

Einen vom Senat mit Schreiben vom 01.04.2016 unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.04.2016 und der von einem Bevollmächtigten vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2016 angenommen. Hiernach ist der Rechtsstreit in vollem Umfang durch die Beteiligten für erledigt erklärt worden (Punkt 4 des Vergleiches).

Am 25.04.2017 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Die Klage im ersten Verfahren sei "unter Zwang und Drohung von Sanktionen erlangt".

Der Kläger beantragt sinngemäß,