BVerfG - Beschluß vom 02.03.1993
1 BvR 1213/85
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5, Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 126 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
AP Nr. 67 zu Art. 9 GG
BB 1993, 789
BVerfGE 88, 103
BayVBl 1993, 398
DB 1993, 837
DRsp VI(636)51a
DVBl 1993, 545
DVBl 1994, 578
DZWIR 1994, 324
EuGRZ 1993, 199
EzBAT § 8 BAT Arbeitskampf Nr. 31
JuS 1993, 1058
MDR 1993, 880
NJW 1993, 1379
NVwZ 1993, 671
PersR 1993, 284
PersV 1993, 330
WM 1993, 1304
ZBR 1993, 147
ZfSH/SGB 1993, 373
Vorinstanzen:
BAG, vom 10.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 262/84

Unzulässigkeit des Einsatzes von Beamten als Streikbrecher

BVerfG, Beschluß vom 02.03.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1213/85

DRsp Nr. 1993/2374

Unzulässigkeit des Einsatzes von Beamten als Streikbrecher

»Bei einem rechtmäßigen Streik darf die Deutsche Bundespost nicht den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen, solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5, Abs. 5 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es der Deutschen Bundespost in einem Arbeitskampf gestattet ist, Beamte zu verpflichten, Arbeiten anstelle von streikenden Arbeitnehmern auszuführen.

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Mitgliedsgewerkschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes, bei der sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte der Deutschen Bundespost, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, organisiert sind. Im November 1980 führte sie einen Arbeitskampf durch, in dessen Verlauf 75 Postämter bestreikt wurden. Am Streik waren rund 25.000 Tarifkräfte beteiligt; es fielen etwa 500.000 Arbeitsstunden aus. Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Notdienstregelung war seitens der Deutschen Bundespost abgelehnt worden.