Der Antrag auf Ablehnung von Dr. X. wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
I.
Der Kläger und Antragsteller (ASt.) hatte sich im Beschwerdeverfahren unter dem Az. L 2 AS 599/16 B gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg (
Mit Beschluss vom 30.09.2016, dem ASt. zugestellt am 18.10.2016, hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
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