LSG Bayern - Beschluss vom 14.02.2017
L 2 SF 292/16 AB
Normen:
SGG § 178a; SGG § 60; ZPO § 42;

Unzulässigkeit des Gesuchs auf eine Richterablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren der Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 292/16 AB

DRsp Nr. 2017/2807

Unzulässigkeit des Gesuchs auf eine Richterablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren der Anhörungsrüge

1. Nach vollständigem Abschluss der Instanz (hier Beschwerdeverfahren) ist das Ablehnungsgesuch gegen einen an der Entscheidung beteiligten Richter unzulässig. 2. Das Ablehnungsgesuch wird nicht dadurch zulässig, dass es mit einer unzulässigen Anhörungsrüge verbunden wird, die auf eine Selbstkorrektur der Entscheidung durch den erkennenden Senat abzielt.

Nach vollständigem Abschluss der Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 ZPO unzulässig.

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung von Dr. X. wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 178a; SGG § 60; ZPO § 42;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (ASt.) hatte sich im Beschwerdeverfahren unter dem Az. L 2 AS 599/16 B gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 05.08.2016 gewandt. Das SG hatte gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- Euro verhängt, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu den gerichtlichen Terminen am 30.05.2016 und 15.06.2016 unentschuldigt nicht erschienen war.

Mit Beschluss vom 30.09.2016, dem ASt. zugestellt am 18.10.2016, hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.