BAG - Beschluss vom 17.11.2021
7 ABR 39/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Nr. 172
AuR 2022, 142
BB 2022, 243
EzA ArbGG 1979 _ 83a Nr. 13
EzA-SD 2022, 16
NZA 2022, 215
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 122/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 438/17

Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach Ausscheiden des Beschäftigten aus dem ArbeitsverhältnisErledigendes Ereignis als Verfahrenseinstellungsgrund

BAG, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 39/19

DRsp Nr. 2022/1741

Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis Erledigendes Ereignis als Verfahrenseinstellungsgrund

Orientierungssatz: Ein Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung eines Beschäftigten zu ersetzen, wird mit dem Ausscheiden dieses Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis unzulässig. Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist in einem solchen Fall auch dann wegen des Eintritts eines erledigenden Ereignisses einzustellen, wenn der Betriebsrat der vom Arbeitgeber abgegebenen Erledigungserklärung widerspricht.

Hat der Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz das Zustimmungsersetzungsverfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste.