Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers unzulässig.
Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. April 1997 -
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