LSG Thüringen - Beschluss vom 29.08.2018
L 1 SV 1048/18 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 1955/18 ER

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 1 SV 1048/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12652

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers unzulässig.

Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, nach juris). Dabei hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95, nach juris).