OLG Köln - Urteil vom 19.07.2002
19 U 56/02
Normen:
HGB § 89a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 408
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 93/01

Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung des Handelsvertreters

OLG Köln, Urteil vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 19 U 56/02

DRsp Nr. 2002/13200

Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung des Handelsvertreters

Selbst wenn der Handelsvertreter sich gegenüber dem Unternehmer unkorrekt verhalten hat, rechtfertigt dies gegenüber einem verdienten Vertreter keine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Dies gilt um so mehr, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Kündigung sicher weiß, dass ihm aus dem unkorrekten Verhalten des Handelsvertreters kein Schaden entstanden ist und entstehen wird.

Normenkette:

HGB § 89a ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit wechselseitig ausgesprochener fristloser Kündigungen vom Mai 2001, wobei zunächst die Beklagte am 10.05.2001 eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, worauf der Kläger seinerseits mit fristloser Kündigung vom 16.05.2001 reagiert hat.