I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit wechselseitig ausgesprochener fristloser Kündigungen vom Mai 2001, wobei zunächst die Beklagte am 10.05.2001 eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, worauf der Kläger seinerseits mit fristloser Kündigung vom 16.05.2001 reagiert hat.
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