LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2021
6 Sa 106/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 577/20

Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage mangels KündigungKeine Vergleichbarkeit zwischen Kündigung und NichtverlängerungsmitteilungTransparenz einer vertraglichen Befristungsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 106/21

DRsp Nr. 2022/4460

Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage mangels Kündigung Keine Vergleichbarkeit zwischen Kündigung und Nichtverlängerungsmitteilung Transparenz einer vertraglichen Befristungsabrede

1. Die Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ist keine Kündigung und auch mangels Willenserklärung nicht mit einer solchen gleichzusetzen. Die Kündigungsschutzklage ist in einem solchen Fall unzulässig. 2. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede ist selbst unter Behandlung als Allgemeine Geschäftsbedingung transparent und wirksam.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - 5 Ca 577/20 - vom 11. Februar 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hat, über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die 1990 geborene, ledige Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06. November 2019 (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: AV) zum 06. November 2019 als Kommissarische Kita-Leitung eingestellt. §§ 1 und 9 AV lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5.