BVerfG - Beschluß vom 14.07.1997
1 BvL 60/87
Normen:
BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3a ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 15.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 11/87

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels verfassungskonformer Auslegung des einfachen Rechts

BVerfG, Beschluß vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 1 BvL 60/87

DRsp Nr. 2004/16424

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels verfassungskonformer Auslegung des einfachen Rechts

Die Aufgabe einer verfassungskonformen Auslegung obliegt jedem Richter, der das fragliche Gesetz im Einzelfall in Bindung an die Verfassung auslegen und anwenden muß. Wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht erörtert, obwohl sie nahe liegt, ist die Richtervorlage unzureichend begründet und damit unzulässig.

Normenkette:

BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3a ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Vorlage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 a des Bundesgesetzes über individuelle Ausbildungsförderung (Bundesausbildungsförderungsgesetz), eingefügt durch Art. 1 Nr. 8 Buchstabe d des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl I S. 625). Die Vorschrift betrifft die Bemessung des Förderbetrages zur Finanzierung des Aufwandes für die Unterkunft in Fällen, in denen diese im Eigentum der Eltern des Studierenden steht.

§ 13 Abs. 3 a BAföG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 8 Buchstabe d des 7. BAföG -ÄndG vom 13. Juli 1981 (BGBl I S. 625), hat folgenden Wortlaut:

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.