LAG Köln - Beschluss vom 21.10.2013
7 Ta 231/13
Normen:
§§ 80 ff. ArbGG; § 40 BetrVG; § 33 RVG; § 68 GKG;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 153
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 258/12

Unzulässigkeit einer StreitwertbeschwerdeZu niedriger StreitwertBetriebsrat nicht beschwertRüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

LAG Köln, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 231/13

DRsp Nr. 2014/613

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde Zu niedriger Streitwert Betriebsrat nicht beschwert Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Ein Betriebsrat, der sich in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, ist nicht dadurch im Sinne von § 33 Abs.3 RVG beschwert, dass das Arbeitsgericht den Streitwert für die Anwaltsgebühren - vermeintlich - zu niedrig festsetzt. Eine vom Betriebsrat als Beschwerdeführer eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Erhöhung des Streitwerts zum Ziel hat, ist daher regelmäßig unzulässig.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Betriebsrats/Beteiligten zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2013 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§§ 80 ff. ArbGG; § 40 BetrVG; § 33 RVG; § 68 GKG;

Gründe