LSG Bayern - Beschluss vom 15.03.2017
L 11 AS 171/17 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 124/17

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer beschwerdefähigen Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 171/17 B

DRsp Nr. 2017/6089

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer beschwerdefähigen Entscheidung

Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn das Sozialgericht noch keine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde vom 13.02.2017 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus einem vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) geschlossenen Vergleich mittels Zwangsgeldandrohung. Über dem beim SG gestellten Antrag hat dieses bislang nicht entschieden. Am 13.02.2017 hat er Untätigkeitsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und mit Schriftsatz vom 11.03.2018 (2017) auf die Zulässigkeit dieser Beschwerde hingewiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.