LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.11.2022
L 1 R 292/22 B
Normen:
SGG § 125; SGG § 142 Abs. 1; SGG § 142 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 167/17

Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss eines KlageverfahrensZulässigkeit der Zurückweisung durch Beschluss

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 1 R 292/22 B

DRsp Nr. 2023/6043

Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss eines Klageverfahrens Zulässigkeit der Zurückweisung durch Beschluss

1. Ist über eine zulässige Berufung gegen einen Gerichtsbescheid rechtskräftig durch Urteil des LSG entschieden worden, ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG gemäß § 105 Abs 2 S 2 SGG unzulässig.2. Da mangels eines noch anhängigen Klageverfahrens über die Zulässigkeit oder die Statthaftigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung kein klärungsbedürftiger Streit bestehen konnte, kann das SG den Antrag durch Beschluss zurückweisen. Es bedarf keiner Entscheidung der Kammer durch Urteil.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 125; SGG § 142 Abs. 1; SGG § 142 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht Magdeburg nach rechtskräftigem Abschluss der beiden Klageverfahren. Der Kläger erstrebt in der Sache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung schon zu einem früheren Zeitpunkt sowie eine höhere Altersrente.