LSG Bayern - Beschluss vom 17.07.2017
L 20 SF 140/17 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45;

Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender namentlicher Nennung und nicht ausreichender Individualisierbarkeit des betroffenen RichtersAnforderung an den Befangenheitsgrund

LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen L 20 SF 140/17 AB

DRsp Nr. 2017/10159

Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender namentlicher Nennung und nicht ausreichender Individualisierbarkeit des betroffenen Richters Anforderung an den Befangenheitsgrund

1. Eine fehlende namentliche Benennung des abgelehnten Richters führt nur dann zu einer Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags, wenn der Befangenheitsantrag keine ausreichende Individualisierbarkeit des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richters ermöglicht. 2. Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle hinsichtlich der richterlichen Verfahrensleitung dar.

1. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. 2. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. 3. Dabei ist entscheidend, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden genügen nicht.