LAG Hamm - Beschluss vom 10.12.2012
10 TaBVGa 7/12
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 2/12

Unzulässigkeit eines im Wege der einstweilien Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mangels hinreichender Bestimmtheit

LAG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 7/12

DRsp Nr. 2013/2459

Unzulässigkeit eines im Wege der einstweilien Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mangels hinreichender Bestimmtheit

1. Ein Antrag im Beschlussverfahren muss ebenso bestimmt sein wie ein solcher im Urteilsverfahren. 2. Bei Begriffen wie „personenbezogene Daten" und „personenbeziehbare Daten" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die den Antrag selbst unbestimmt machen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 25.04.2012 - 1 BVGa 2/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 940;

Gründe

A.

Der Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Erfassung und Auswertung personenbezogener und / oder personenbeziehbarer Daten mit dem Softwaresystem LUCAS durch die Softwarekomponenten / -listen Bons und Transaktionsauswertung.

Die Arbeitgeberin betreibt das K1 - Warenhaus in H1. Antragsteller ist der in diesem Betrieb gewählte Betriebsrat.

1. 2. 3.