LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2016
L 7 SO 4387/16 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 4295/16

Unzulässigkeit von Eingaben mit verunglimpfendem Inhalt im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 4387/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/19554

Unzulässigkeit von Eingaben mit verunglimpfendem Inhalt im sozialgerichtlichen Verfahren

Eingaben, die keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit einem konkreten Begehren enthalten, sondern lediglich der Verunglimpfung und Beschimpfung von Amtsträgern dienen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. November 2016 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 4. November 2016, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - gerichtet u.a. auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr ab Anhängigkeit des Eilverfahrens (3. November 2016) vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen (§ 123 SGG) - abgelehnt hat, ist rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu verwerfen.