Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung.
Der am 03.05.1964 geborene Kläger, der geschieden ist, war seit dem 01.11.1995 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Seit 01.09.2003 wurde er als nationaler Key-Account-Manager mit einer Bruttovergütung von zuletzt 5.730,00 EUR eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt ca. 750 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger selbst hat sein Arbeitsverhältnis am 15.08.2005 zum 31.12.2005 gekündigt.
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