LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2006
8 Sa 457/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2967/05

Unzumutbare Befragung weiterer Personen durch Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts einer außerordentlichen Verdachtskündigung bei unbefugter Einwahl in Telefonkonferenz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 457/06

DRsp Nr. 2007/9799

Unzumutbare Befragung weiterer Personen durch Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts einer außerordentlichen Verdachtskündigung bei unbefugter Einwahl in Telefonkonferenz

Neben der Anhörung des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber die Vernehmung weiterer Personen unzumutbar, wenn sich diese als unbefugt in eine Telefonkonferenz eingewählte ehemalige Mitarbeiter der Gefahr einer Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG) aussetzen und bei anderen Aussagen eine Mittäterschaft des Arbeitnehmers oder anderer Mitarbeiter begründen würden, weshalb der Arbeitgeber bei einer Befragung nichts anderes als negative Auskünfte der drei ehemaligen Mitarbeiter hätte erwarten können.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung.

Der am 03.05.1964 geborene Kläger, der geschieden ist, war seit dem 01.11.1995 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Seit 01.09.2003 wurde er als nationaler Key-Account-Manager mit einer Bruttovergütung von zuletzt 5.730,00 EUR eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt ca. 750 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger selbst hat sein Arbeitsverhältnis am 15.08.2005 zum 31.12.2005 gekündigt.