Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten wie auch gegen eine ihm gegenüber erteilte Abmahnung und hat darüber hinaus die Zahlung einer Jubiläumszuwendung begehrt.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1995 als Schlosser zu einer durchschnittlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.000,00 EUR beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 01.03.1995. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Bl. 12/13 d.A.) verwiesen.
Der Kläger war aufgrund der Geburt seines Kindes in Elternzeit im Zeitraum vom 29.12.2004 bis 28.12.2006. Aus seiner Tätigkeit vor der Elternzeit stand ihm noch ein Resturlaubsanspruch von 2,5 Arbeitstagen zu.
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