LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.04.2008
16 Sa 1249/07
Normen:
KSchG § 1 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 111/07

Unzumutbare Weiterbeschäftigung nach unwirksamer Kündigung bei grob fehlerhaftem und schikanösem Verhalten der Arbeitgeberin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 1249/07

DRsp Nr. 2008/14552

Unzumutbare Weiterbeschäftigung nach unwirksamer Kündigung bei grob fehlerhaftem und schikanösem Verhalten der Arbeitgeberin

Fortgesetztes schikanöses Verhalten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit Urlaubsgewährung, Abmahnung, Freistellung aufgrund familiärer pflichten und außerordentlicher Kündigung begründen aus Sicht des Arbeitnehmers eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

KSchG § 1 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten wie auch gegen eine ihm gegenüber erteilte Abmahnung und hat darüber hinaus die Zahlung einer Jubiläumszuwendung begehrt.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1995 als Schlosser zu einer durchschnittlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.000,00 EUR beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 01.03.1995. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Bl. 12/13 d.A.) verwiesen.

Der Kläger war aufgrund der Geburt seines Kindes in Elternzeit im Zeitraum vom 29.12.2004 bis 28.12.2006. Aus seiner Tätigkeit vor der Elternzeit stand ihm noch ein Resturlaubsanspruch von 2,5 Arbeitstagen zu.